Hallo Caddy,
1) In Bayern gab und gibt es keine SchulBauRl.
2) Es gibt wohl einen Vorläufer von 1976, liegt mir jedoch nicht vor.
3) IMS IIB7-4115-062-001/03 vom 04.06.2003, siehe Text unten
@ Diana:
Was bedeutet "wurden gefordert"?
a) Wurde im Baugenehmigungsverfahren (im Einzelfall) gefordert?
b) Stand in irgendeiner Richtlinie/Regel oder sonstwas?
Gruß
Werner Müller
Text der genannten IMS (sorry für die Formatierung):
Zur Anwendung von Mustervorschriften der ARGEBAU - insbesondere im Zusammenhang mit Schulen - in Genehmigungsverfahren und auf bestehende Gebäude haben uns vermehrt Anfragen erreicht, was wir zum Anlass für folgende Hinweise nehmen:
1. Rechtsnatur
Die von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) verabschiedete Muster-Schulbaurichtlinie war und ist in Bayern nicht
bauaufsichtlich eingeführt und daher auch nicht verbindlich zu beachten - weder in ihrer derzeitigen (Juli 1998) noch in der alten (Juni 1976) Fassung. Die bauaufsichtlichen Anforderungen an Schulen ergeben sich
daher zunächst aus dem Text der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Gemäß Art. 60 Abs. 3 BayBO können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen, was bei Schulen immer gerechtfertigt ist.
Den Bauaufsichtsbehörden stand und steht es dabei frei, im Genehmigungsverfahren bei der Formulierung von Anforderungen wie auch der Zulassung von Abweichungen als Grundlage für die Ausübung ihres
Ermessens auch auf nicht eingeführte Normen oder Richtlinien zurückzugreifen.
Für eine von der ARGEBAU verabschiedete Muster-Richtlinie kann unterstellt werden, dass bei ihrer Beachtung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass
auch die Muster-Richtlinien im Lauf der Zeit immer wieder auf die Übereinstimmung ihres Inhalts mit der Muster-Bauordnung (MBO), der technischen Entwicklung und Erkenntnissen aus der Praxis überprüft und
ggf. aktualisiert, geändert oder auch gänzlich neu gefasst werden. Sie sind ausschließlich im Zusammenhang mit der jeweils zugrunde liegenden Fassung der MBO zu bewerten.
2. Brandschutzkonzept
Die Muster-Schulbau-Richtlinie der ARGEBAU (Juli 1998) geht - verglichen mit der vorherigen Fassung (Juni 1976) - von einem grundsätzlich anderen Brandschutzkonzept aus:
So werden beim baulichen Brandschutz (insbesondere bei Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen) erhebliche Abstriche gemacht, im Gegenzug wird auf eine schnelle mögliche Evakuierung abgestellt und infolgedessen für Unterrichtsräume ein zweiter unabhängiger baulicher Rettungsweg verlangt.
3. Bestand
Bauliche Anlagen, die den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entsprechen, genießen Bestandsschutz - dies gilt auch für Schulen. Nach Art. 60. Abs. 5 BayBO können bei bestandsgeschützten
baulichen Anlagen Anforderungen (nur) in Betracht kommen, wenn (und soweit). das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
Die erhebliche Gefahr ist nicht bereits daraus abzuleiten, dass sich aus einerjüngeren Vorschrift zu einem bestimmten Sonderbautyp für einen Neubau einzelne andere (strengere) Anforderungen ergeben und dass
ein nach der älteren Vorschrift errichtetes Gebäude diese Anforderungen nicht erfüllt. Bei der Beurteilung bestehender Gebäude müssen
daher die jeweils der Genehmigung zugrunde liegenden Brandschutzkonzepte berücksichtigt werden.
Wurde z. B. für eine Schule die Rettung über Leitern der Feuerwehr im bauaufsichtlichen Verfahren als zweiter Rettungsweg akzeptiert, so unterliegt diese Rettungswegführung dem Bestandsschutz. Eine
erhebliche Gefahr ist z. B. dann zu unterstellen, wenn gleichzeitig der erste Rettungsweg über die Treppe Mängel aufweist, die im Fluchtfall eine vorzeitige Unbenutzbarkeit erwarten lassen. Reine Nachforderungen
im Bestand nur auf das 1998 in der Muster-Schulbaurichtlinie neu gefasste Brandschutzkonzept zu gründen, ist nach unserer Auffassung nicht sachgemäß.
4. Neubauten, Umbauten, Erweiterungen
Gegen die Anwendung der Muster-Schulbaurichtlinie als Entscheidungsgrundlage im Genehmigungsverfahren für Neubauten ist nichts einzuwenden.
Im Falle des Umbaus oder der Erweiterung einer bestehenden Schule können die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Art. 60 Abs. 6 BayBO anordnen, dass auch die Gebäudeteile, die selbst nicht baulich verändert werden, in das dem Umbau oder der Erweiterung zugrunde liegende Brandschutzkonzept einbezogen werden müssen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist (abgesehen von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit), dass die bestehende Schule wesentlich geändert wird und dass das ursprüngliche Brandschutzkonzept durch den Umbau/die Erweiterung betroffen und somit in seiner Abgeschlossenheit ?gestört? wird. Wo sich z. B. durch eine geplante Erweiterung - etwa eine Aufstockung - die Anzahl der Personen im Gebäude wesentlich erhöhen wird und gleichzeitig die im Bestand vorhandenen Rettungswege (Flure, Treppenraum, Ausgang) mitbenutzt werden sollen, wird man immer von einer solchen ?Störung" ausgehen können.
Für den unberührten Bestand, dessen Brandschutzkonzept durch den Umbau/die Erweiterung nicht tangiert wird, gilt gleichfalls der Bestandsschutz (s. unter Nr.3).